Anforderungen an Webseiten und Apps

Neben der Einhaltung technischer und gestalterischer Standards gibt es einige weitere Punkte zu beachten. Weitere Informationen zur gesetzlichen Grundlage finden Sie im verlinkten Artikel.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Auf der Webseite jeder öffentlichen Stelle ist eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ gemäß Durchführungsbeschluss 2018/1523 bereitzustellen. In dieser Erklärung werden vorhandene Barrieren auf der Seite genannt sowie eine Begründung, warum der Inhalt nicht barrierefrei angeboten wird bzw. ab wann dieser in einer barrierefreien Form verfügbar sein wird. Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollte von jeder Seite des Webauftritts verfügbar sein, z. B. im Bereich des Footers.

    Feedback-Mechanismus

    Jede Webseite öffentlicher Stellen muss einen sogenannten Feedback-Mechanismus implementieren, welcher es den Nutzerinnen und Nutzern erlaubt, Barrieren auf der Seite zu melden. Das angebotene Formular muss Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, ihre Probleme bzgl. der Barrierefreiheit in textueller Form darzulegen.

    Um einen direkten Zugriff zum Feedback-Mechanismus zu ermöglichen, ist es ratsam, diesen auf jeder Seite der Webseite anzubringen – z. B. im Bereich des Footers.

    Leichte Sprache & Gebärdensprache

    Auf der Startseite des Internet-Angebotes der öffentlichen Stellen müssen gemäß Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) vom 12. September 2011 (geändert am 21. Mai 2019) folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitgestellt werden:

    1. Informationen zum Inhalt,
    2. Hinweise zur Navigation sowie
    3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.