Rechtlicher Rahmen

Die Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik (HVBIT) regelt in § 3 die Anforderungen an Internet- und Intranetseiten von öffentlichen Stellen. Demnach sind auf der Startseite folgende Erläuterungen in Gebärdensprache bereitzustellen:

  • Informationen zum Inhalt

  • Hinweise zur Navigation

  • Hinweise auf weitere Informationen in DGS innerhalb des Webauftritts

Die BITV 2.0 hat in Anlage 2 folgende Vorgaben für die Bereitstellung von gebärdensprachlichen Videos gemacht:

  • Schatten auf dem Körper der Darstellerin oder des Darstellers sind zu vermeiden. Die Mimik und das Mundbild müssen gut sichtbar sein.

  • Der Hintergrund ist statisch zu gestalten. Ein schwarzer oder weißer Hintergrund ist zu vermeiden.

  • Der Hintergrund sowie die Kleidung und die Hände der Darstellerin oder des Darstellers stehen im Kontrast zueinander. Dabei soll die Kleidung dunkel und einfarbig sein.

  • Das Video ist durch das Logo für die Deutsche Gebärdensprache gekennzeichnet. Die farbliche Gestaltung des Logos kann dem jeweiligen Design des Auftritts angepasst werden.

  • Die Auflösung beträgt mindestens 320 x 240 Pixel.

  • Die Bildfolge beträgt mindestens 25 Bilder je Sekunde.

  • Der Gebärdensprach-Film ist darüber hinaus als Datei zum Herunterladen verfügbar. Es sind Angaben zur Größe der Datei sowie zur Abspieldauer verfügbar.

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