Die Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik (BITV HE) regelt in § 3 die Anforderungen an Internet- und Intranetseiten von öffentlichen Stellen. Demnach sind auf der Startseite folgende Erläuterungen in Gebärdensprache bereitzustellen:
- Informationen zum Inhalt
- Hinweise zur Navigation
- Hinweise auf weitere Informationen in DGS innerhalb des Webauftritts
Die BITV 2.0 hat in Anlage 2 folgende Vorgaben für die Bereitstellung von gebärdensprachlichen Videos gemacht:
- Schatten auf dem Körper der Darstellerin oder des Darstellers sind zu vermeiden. Die Mimik und das Mundbild müssen gut sichtbar sein.
- Der Hintergrund ist statisch zu gestalten. Ein schwarzer oder weißer Hintergrund ist zu vermeiden.
- Der Hintergrund sowie die Kleidung und die Hände der Darstellerin oder des Darstellers stehen im Kontrast zueinander. Dabei soll die Kleidung dunkel und einfarbig sein.
- Das Video ist durch das Logo für die Deutsche Gebärdensprache gekennzeichnet. Die farbliche Gestaltung des Logos kann dem jeweiligen Design des Auftritts angepasst werden.
- Die Auflösung beträgt mindestens 320 x 240 Pixel.
- Die Bildfolge beträgt mindestens 25 Bilder je Sekunde.
- Der Gebärdensprach-Film ist darüber hinaus als Datei zum Herunterladen verfügbar. Es sind Angaben zur Größe der Datei sowie zur Abspieldauer verfügbar.