Es existieren verschiedene gesetzliche Regelungen, wonach ein Anspruch von Betroffenen besteht, Inhalte in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt zu bekommen. So definiert das Hessische Behinderten-Gleichstellungsgesetz (HessBGG) in § 12 a einige Grundsätze für die Kommunikation zwischen öffentlichen Stellen und Menschen mit geistiger oder seelischer Beeinträchtigung. Öffentliche Stellen sollen mit den betroffenen Menschen in einer für sie verständlichen Sprache kommunizieren und bei Bedarf Erläuterungen in Leichter Sprache zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollen mehr Informationen in Leichter Sprache angeboten werden und die Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.
Die Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik (BITV HE) schreibt in § 3 Absatz 3 vor, welche Inhalte in Leichter Sprache auf der Startseite von Internet- oder Intranet-Angeboten der öffentlichen Stellen bereitgestellt werden müssen: Informationen zum Inhalt der Seite, Hinweise zur Navigation sowie Hinweise auf weitere Inhalte in Leichter Sprache. In §3 Absatz 3 BITV HE wird zudem auf die Anlage 2 zur BITV 2.0 des Bundes verwiesen. Hier werden die wesentlichen sprachlichen Eigenheiten und Voraussetzungen der Leichten Sprache normiert.
Unbeantwortet bleibt aber die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die von den öffentlichen Stellen bereitgestellten Inhalte auch fachgerecht erstellt werden und es sich dabei wirklich um Leichte Sprache handelt.
Die einschlägigen Regelungen und Fachstandards für Leichte Sprache sehen übereinstimmend für Übersetzungen in Leichte Sprache eine moderierte Prüfung der Texte durch Mitglieder der Zielgruppe, also eine Verstehensprüfung, vor. Eine rechtliche Vorgabe für den Einsatz einer solchen Prüfgruppe Leichte Sprache und die Durchführung dieser Prüfung ergibt sich aus dem Wortlaut der aufgeführten Gesetze nicht.
Daher müssen die geltenden Vorschriften des HessBGG und der BITV HE dem Sinn und Zweck nach teleologisch ausgelegt werden. Es handelt sich dabei um eine bewährte Methode, um die bestehenden Gesetze in bestimmten, unklar geregelten Fällen anwenden zu können. Hierzu steht die Frage im Fokus, welches Ziel der Gesetzgeber bei der Vorgabe des Einsatzes von Leichter Sprache verfolgte, um dem Regelungszweck gerecht zu werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Leichte Sprache nicht auf eine bloße sprachliche Vereinfachung reduziert werden kann. Sie verfolgt vielmehr das funktionale Ziel, tatsächliche Verständlichkeit für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen zu erreichen. Denn erst das ermöglicht den eigenständigen Zugang zu Informationen und damit eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen und staatlichen Leben.
Vor diesem Hintergrund spricht eine teleologische Auslegung der einschlägigen Vorschriften dafür, die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache nicht lediglich als Verpflichtung zur Anwendung bestimmter sprachlicher Gestaltungsmittel zu verstehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Anordnung von Leichter Sprache die tatsächliche Verständlichkeit der Informationen für die betroffenen Personengruppen erreichen wollte.
Da die einschlägigen Regelwerke hierfür eine Verstehensprüfung durch Angehörige der Zielgruppe vorsehen, erscheint die Durchführung einer solchen Prüfung als notwendiger Bestandteil einer gesetzeskonformen Umsetzung der Anforderungen an Leichte Sprache. Die Zielgruppenprüfung dient damit nicht einem zusätzlichen Qualitätsanspruch, sondern ist Ausfluss des gesetzgeberischen Willens, eine effektive Durchsetzung der digitalen Barrierefreiheit auch in diesem Bereich zu gewährleisten.