Verständlichkeit braucht Prüfung: Zur Notwendigkeit von Zielgruppenprüfungen für Leichte Sprache

Durch Leichte Sprache sollen Informationen nicht nur sprachlich vereinfacht, sondern für die Zielgruppe tatsächlich verständlich werden. Deshalb sehen die einschlägigen Regelwerke und Fachstandards, darunter die Regelungen von Inclusion Europe, die DIN SPEC 33429 und die Regeln des Netzwerks Leichte Sprache, eine Prüfung von Texten durch Mitglieder der Zielgruppe vor.

Hierbei können verschiedene Formen der Prüfung voneinander unterschieden werden. So differenzieren Bredel und Maaß (2016b: 48–51) zwischen einer Verständlichkeitsprüfung und einer Verstehensprüfung. Bei der Verständlichkeitsprüfung wird insbesondere überprüft, ob ein Text den sprachlichen und formalen Regeln der Leichten Sprache entspricht. Bei der Verstehensprüfung hingegen wird untersucht, wie Angehörige der Adressatenschaft einen konkreten Text tatsächlich verstehen.

Gerade diese Verstehensprüfung ist von besonderer Bedeutung. Denn ein Text kann sämtliche formalen Regeln erfüllen, ohne deshalb für seine Adressatinnen und Adressaten in jedem Fall verständlich zu sein. Aus diesem Grund ist in den einschlägigen Regelwerken für Leichte Sprache zur Durchführung der Zielgruppenprüfung eine Prüfmethodik vorgesehen, die der Verstehensprüfung entspricht.

Warum ist die Durchführung einer solchen Prüfung auch aus rechtlicher Sicht geboten? Welche Möglichkeiten und Grenzen hat die Zielgruppenprüfung aus fachlicher Sicht? Und wie könnte die Qualität von Texten nach ihrer Veröffentlichung weiter verbessert werden?

Es existieren verschiedene gesetzliche Regelungen, wonach ein Anspruch von Betroffenen besteht, Inhalte in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt zu bekommen. So definiert das Hessische Behinderten-Gleichstellungsgesetz (HessBGG) in § 12 a einige Grundsätze für die Kommunikation zwischen öffentlichen Stellen und Menschen mit geistiger oder seelischer Beeinträchtigung. Öffentliche Stellen sollen mit den betroffenen Menschen in einer für sie verständlichen Sprache kommunizieren und bei Bedarf Erläuterungen in Leichter Sprache zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollen mehr Informationen in Leichter Sprache angeboten werden und die Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.

Die Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik (BITV HE) schreibt in § 3 Absatz 3 vor, welche Inhalte in Leichter Sprache auf der Startseite von Internet- oder Intranet-Angeboten der öffentlichen Stellen bereitgestellt werden müssen: Informationen zum Inhalt der Seite, Hinweise zur Navigation sowie Hinweise auf weitere Inhalte in Leichter Sprache. In §3 Absatz 3 BITV HE wird zudem auf die Anlage 2 zur BITV 2.0 des Bundes verwiesen. Hier werden die wesentlichen sprachlichen Eigenheiten und Voraussetzungen der Leichten Sprache normiert.

Unbeantwortet bleibt aber die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die von den öffentlichen Stellen bereitgestellten Inhalte auch fachgerecht erstellt werden und es sich dabei wirklich um Leichte Sprache handelt.

Die einschlägigen Regelungen und Fachstandards für Leichte Sprache sehen übereinstimmend für Übersetzungen in Leichte Sprache eine moderierte Prüfung der Texte durch Mitglieder der Zielgruppe, also eine Verstehensprüfung, vor. Eine rechtliche Vorgabe für den Einsatz einer solchen Prüfgruppe Leichte Sprache und die Durchführung dieser Prüfung ergibt sich aus dem Wortlaut der aufgeführten Gesetze nicht.

Daher müssen die geltenden Vorschriften des HessBGG und der BITV HE dem Sinn und Zweck nach teleologisch ausgelegt werden. Es handelt sich dabei um eine bewährte Methode, um die bestehenden Gesetze in bestimmten, unklar geregelten Fällen anwenden zu können. Hierzu steht die Frage im Fokus, welches Ziel der Gesetzgeber bei der Vorgabe des Einsatzes von Leichter Sprache verfolgte, um dem Regelungszweck gerecht zu werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Leichte Sprache nicht auf eine bloße sprachliche Vereinfachung reduziert werden kann. Sie verfolgt vielmehr das funktionale Ziel, tatsächliche Verständlichkeit für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen zu erreichen. Denn erst das ermöglicht den eigenständigen Zugang zu Informationen und damit eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen und staatlichen Leben.

Vor diesem Hintergrund spricht eine teleologische Auslegung der einschlägigen Vorschriften dafür, die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache nicht lediglich als Verpflichtung zur Anwendung bestimmter sprachlicher Gestaltungsmittel zu verstehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Anordnung von Leichter Sprache die tatsächliche Verständlichkeit der Informationen für die betroffenen Personengruppen erreichen wollte.

Da die einschlägigen Regelwerke hierfür eine Verstehensprüfung durch Angehörige der Zielgruppe vorsehen, erscheint die Durchführung einer solchen Prüfung als notwendiger Bestandteil einer gesetzeskonformen Umsetzung der Anforderungen an Leichte Sprache. Die Zielgruppenprüfung dient damit nicht einem zusätzlichen Qualitätsanspruch, sondern ist Ausfluss des gesetzgeberischen Willens, eine effektive Durchsetzung der digitalen Barrierefreiheit auch in diesem Bereich zu gewährleisten.

Die Einhaltung sprachlicher und formaler Regeln allein erlaubt noch keine abschließende Aussage darüber, wie ein konkreter Text von seiner Adressatenschaft verstanden wird. Während eine Verständlichkeitsprüfung insbesondere die Konformität mit den Regeln der Leichten Sprache untersucht, richtet sich die Verstehensprüfung auf die tatsächliche Rezeption des Textes durch Angehörige der Adressatenschaft (vgl. Bredel/Maaß 2016b: 48–51). Gerade darin liegt die besondere Funktion einer Zielgruppenprüfung.

Gleichzeitig darf ihre Aussagekraft nicht überschätzt werden. Einzelne Prüferinnen und Prüfer können aufgrund der großen Heterogenität der Adressatenschaft nicht stellvertretend für sämtliche Menschen urteilen, die auf Leichte Sprache angewiesen sind. Auf die Gefahr einer Übergeneralisierung individueller Verstehensvoraussetzungen weisen insbesondere Bredel und Maaß hin (vgl. Bredel/Maaß 2016a: 176–177; Bredel/Maaß 2016b: 50–51).

Auch Maaß (2015: 164–168) diskutiert die Zielgruppenprüfung kritisch. Sie problematisiert unter anderem, dass viele Regelwerke insbesondere Menschen mit Lernschwierigkeiten als Prüfpersonen vorsehen, obwohl die Adressatenschaft Leichter Sprache deutlich größer und heterogener ist und diese Hervorhebung einer Gruppe gegenüber den anderen nicht zum Inklusionsgedanken passt. Zudem stellt sie infrage, ob eine Zielgruppenprüfung zwingende Voraussetzung dafür sein muss, einen Text als Leichte Sprache zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die professionelle Kompetenz der Übersetzerinnen und Übersetzer sowie mögliche geprüfte Textbausteine und Musterlösungen.

Diese Einwände sprechen jedoch weniger grundsätzlich gegen eine Zielgruppenprüfung als gegen die Vorstellung, eine einzelne Prüfung könne universelle Verständlichkeit garantieren.

Entscheidend ist außerdem, wie geprüft wird. Untersuchungen zur gegenwärtigen Prüfpraxis zeigen, dass Prüfmethoden und Moderation erheblichen Einfluss darauf haben, welche Verstehensprobleme erkannt werden können (vgl. Bergelt 2018; Kaczmarzik 2018; Kaczmarzik 2019; Schiffler 2022). So macht es etwa einen Unterschied, ob Prüfpersonen den Text selbst lesen oder vorgelesen bekommen und ob einzelne Sätze oder der Text als zusammenhängende Einheit geprüft werden. Eine fachgerechte Prüfung setzt daher eine methodisch reflektierte Auswahl und Durchführung voraus.

Die Prüfgruppe ist damit kein Instrument, das Verständlichkeit zweifelsfrei beweist. Sie ermöglicht vielmehr eine Überprüfung des Textverstehens vor der Veröffentlichung und kann Verständnishürden sichtbar machen, die durch eine rein regelbasierte Kontrolle nicht erkannt werden.

Für digitale Angebote öffentlicher Stellen ist bereits ein Feedback-Mechanismus gesetzlich vorgesehen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BITV HE muss eine Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme bereitgestellt werden, über die Nutzerinnen und Nutzer digitale Barrieren auf Webseiten und in Apps öffentlicher Stellen melden können.

Überträgt man dieses Prinzip auf Texte in Leichter Sprache, liegt zunächst der Gedanke nahe, auch Verständnishürden als digitale Barrieren kontinuierlich nach der Veröffentlichung zu erfassen. Nutzerinnen und Nutzer könnten über einen entsprechend angepassten Feedback-Mechanismus zurückmelden, wenn sie einen Text oder einzelne Informationen nicht verstehen. Gerade angesichts der begrenzten Aussagekraft einer einzelnen Prüfgruppe könnte ein solcher Ansatz zunächst als Alternative zur vorgelagerten Verstehensprüfung erscheinen. Schließlich könnten auf diese Weise potenziell die Erfahrungen einer deutlich größeren Zahl tatsächlicher Nutzerinnen und Nutzer einbezogen werden. Als alleinige Form der Qualitätssicherung wird ein solcher nachträglicher Feedback-Mechanismus jedoch nicht ausreichen.

Eine nachträgliche Meldung setzt zunächst voraus, dass eine betroffene Person überhaupt bemerkt, dass sie einen Text nicht oder falsch verstanden hat. Gerade bei Verständnisschwierigkeiten ist dies keineswegs selbstverständlich. So kann eine Person einem Text beispielsweise eine andere Bedeutung entnehmen als diejenige, die eigentlich vermittelt werden sollte, ohne ihr eigenes Verständnis als fehlerhaft zu erkennen.

Hinzu kommt, dass die Verständnisschwierigkeit anschließend benannt und mitgeteilt werden muss. Dabei können gerade Menschen, die auf Leichte Sprache angewiesen sind, erneut auf sprachliche oder digitale Barrieren treffen. Im moderierten Prüfgespräch einer Verstehensprüfung besteht dagegen die Möglichkeit, durch gezielte Nachfragen herauszufinden, welche Informationen wie verstanden wurden und worin eine konkrete Schwierigkeit besteht. Die Bedeutung einer methodisch reflektierten Moderation wird auch in der Forschung zur Prüfpraxis hervorgehoben (vgl. Bergelt 2018; Kaczmarzik 2018; Kaczmarzik 2019; Schiffler 2022).

Hinweise auf weitere Schwierigkeiten nachträglicher Rückmeldungsverfahren liefert die Untersuchung von Siqueira et al. (2022: 60–64) zum Meldeverhalten von Menschen mit Behinderungen bei Barrieren auf staatlichen Internetseiten. Als relevante Faktoren werden dort unter anderem Zweifel an der Wirksamkeit von Beschwerden, fehlende technische Kenntnisse und ein mangelndes Bewusstsein für die Bedeutung kommunikativer Barrieren beschrieben. Die Untersuchung stammt zwar aus einem anderen nationalen und rechtlichen Kontext und bezieht sich nicht speziell auf Leichte Sprache. Sie verdeutlicht jedoch grundsätzlich, dass das Ausbleiben einer Rückmeldung nicht mit dem Ausbleiben einer Barriere gleichgesetzt werden kann.

Grundsätzlich sollte Barrierefreiheit nicht davon abhängig sein, dass Betroffene bestehende Barrieren zunächst selbst erkennen und ihre Beseitigung verlangen müssen. Eine vorgelagerte Verstehensprüfung bleibt daher notwendiges Element und ermöglicht es, dass erkennbare Verständnishürden bereits vor der Veröffentlichung eines Textes identifiziert und reduziert werden. Kontinuierliches Feedback kann eine Verstehensprüfung nicht ersetzen. Es bietet aber das Potenzial für eine sinnvolle Ergänzung des Prüfprozesses.