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Onlinezugangsgesetz

Was ist das Onlinezugangsgesetz?

Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen, kurz Onlinezugangsgesetz bzw. OZG, vom 14.08.2017 verpflichtet alle deutschen Behörden, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten. Außerdem müssen die Verwaltungsportale von Bund, Ländern und Kommunen so zu einem Portalverbund verknüpft werden, dass Nutzerinnen und Nutzer die Verwaltungsleistungen aller Portale finden und nutzen können und dies mit einem einzigen Account möglich ist.

Wer profitiert vom OZG?

Das OZG bringt Vorteile für die Nutzerinnen und Nutzer von Verwaltungsleistungen, dies sind:

  • Bürgerinnen und Bürger und andere natürliche Personen

  • Unternehmen und andere juristische Personen

  • Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann

  • Behörden

Außerdem profitieren auch die Verwaltungen als Erbringer der Leistungen.

Vorteile der gemäß OZG digitalisierten Verwaltungsleistungen

  • Zeitersparnis bei Leistungsnutzerinnen und Leistungsnutzer

  • Kostenreduktion bei Leistungsnutzerinnen und Leistungsnutzer

  • Wegfall von Übertragungsfehlern bei der Digitalisierung analoger Daten

  • einfachere Auffindbarkeit von Verwaltungsleistungen

  • direkte Weiterverarbeitung der digital vorliegenden Daten

  • neue Möglichkeiten, Verwaltungsverfahren barrierefrei zu gestalten

Barrierefreie OZG-Leistungen

Die Digitalisierung der Verwaltung ermöglicht Menschen einen einfachen und unkomplizierten Zugang. Besonders für Personen mit körperlichen Behinderungen sind Präsenztermine in Ämtern eine hohe Belastung. 

Gemeinsam mit den Akteuren der Verwaltungsdigitalisierung arbeitet die Landesbeauftragte für barrierefreie IT Prof. Dr. Meyer zu Bexten an der Barrierefreiheit von OZG-Leistungen. Dabei ist sie sowohl auf Landesebene als auch auf Bundesebene aktiv.

Für technische Fragen zur Benutzung von OZG-Leistungen wurde zudem eine Hotline beim Landeskompetenzzentrum Barrierefreie IT eingerichtet.

Was sind OZG-Leistungen?

Über 6000 Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen wurden identifiziert und in 575 OZG-Leistungsbündeln bzw. OZG-Leistungen zusammengefasst.

115 dieser OZG-Leistungen werden in alleiniger Zuständigkeit des Bundes im „Digitalisierungsprogramm Bund“ umgesetzt, die restlichen 460 OZG-Leistungen werden im „Digitalisierungsprogramm Föderal“ entwickelt. Dazu wurden die OZG-Leistungen 14 Themenfeldern zugeordnet und den Themenfeldern jeweils verantwortliche und beteiligte Bundesministerien und Bundesländer. Nach der Fertigstellung einer föderalen OZG-Leistung wird diese nach dem EfA-Prinzip den anderen Bundesländern zur Nachnutzung angeboten.

Das EfA-Prinzip

EfA steht für „Einer für Alle“ und genau so soll möglichst jede OZG-Leistung nur einmal entwickelt und dann zur Nachnutzung freigegeben werden. Somit können Arbeit sowie Kosten verteilt und Doppelaufwand vermieden werden.

Nachnutzung

Es gibt drei Nachnutzungsmodelle.

Die Anpassungsmöglichkeiten durch Nachnutzer:innen sind begrenzt, Betrieb beispielsweise als SaaS (Software as a Service), Verwaltungsabkommen o. Ä. sind nötig.

Wegen des Betriebs durch die Nachnutzer:innen sind hier mehr Anpassungen möglich, allerdings wird eine eigene Infrastruktur benötigt. Auch hier sind rechtliche Vereinbarungen zwischen den Ersteller:innen und Nachnutzer:innen nötig.

Lokale Entwicklung und Betrieb auf Basis der vom umsetzenden Land zur Verfügung gestellten Stamminformationen und OZG-Referenzinformationen. Dies ist die aufwendigste, aber flexibelste Variante.

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